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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Dortmunder Tatendrang e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese Zwecke sind:
  • Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
  • Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    • Die Organisation eines Tages im Jahr (Dortmunder Tatendrang) in Dortmund, an dem sich Unternehmen für soziale Projekte engagieren. Dieses Engagement erfolgt zum Beispiel durch das Freistellen von Mitarbeiter:innen, die dann in einer sozialen Einrichtung ehrenamtliche tätig werden können, oder durch Spenden / Sponsoring für gemeinnützige Zwecke oder durch Bereitstellen von Sachmitteln, Räumlichkeiten, Dienstleistungen für gemeinnützige Zwecke.
    • Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation, Vorträge auf Veranstaltungen und Bereitstellen von Informationen, um die Satzungszwecke bekannt zu machen und dadurch mehr ehrenamtliches / bürgerschaftliches Engagement zu fördern.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Insbesondere sind alle Überschüsse oder etwaigen Gewinne restlos diesen Zwecken des Vereins zuzuführen.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist überparteilich und ist konfessionell nicht gebunden und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung Deutschlands.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Probemitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  3. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden und haben volle Mitgliederrechte.
  4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie sind zahlende Mitglieder, die den Verein regelmäßig u.a. durch Mitgliedsbeiträge unterstützen, sonst aber keine Pflichten haben. Sie können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, haben aber in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  5. Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Jedes neue Mitglied wird zunächst als Probemitglied für sechs Monate nach Antragsstellung aufgenommen. Die Probemitgliedschaft endet dann und kann durch Vorstandsbeschluss in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Das Probemitglied hat kein aktives Wahlrecht.
  7. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich der Bewerber, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§ 4 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt / Kündigung, Ausschluss, Tod oder Auflösung der natürlichen bzw. juristischen Person.
  2. Der Austritt ist vom Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands, den dieser mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zu fassen hat, aus dem Verein bei vereinsschädigendem Verhalten unverzüglich ausgeschlossen werden, unter anderem
    1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung.
    2. bei wiederholter Schädigung des Ansehens des Vereins.
    3. bei erheblicher Behinderung der Vereinsarbeit.
    4. bei unerlaubtem Nutzen von Vereinsräumen oder Vereinseigentum.
    5. bei erheblicher Pflichtverletzung.
    6. bei Nichtzahlen der Mitgliedsbeiträge: Im Falle eines Beitragsrückstandes in Höhe eines Jahresbeitrages nach mindestens zweimaliger Mahnung, oder dann, wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist, tritt das vereinfachte Ausschlussverfahren in Kraft.
    7. bei extremistischer oder diskriminierender Gesinnung: Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er bekennt sich ausdrücklich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Jedes Mitglied mit einer unvereinbaren Gesinnung wird ausgeschlossen.
  4. Vor dem regulären Ausschluss soll dem Mitglied schriftlich rechtliches Gehör gewährt werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
  5. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.
  6. Im Falle des Austritts oder Ausschlusses sind etwaige Mitgliedsausweise usw. unverzüglich zurückzugeben.
  7. Im Falle des Ausscheidens/Ausschlusses findet eine Erstattung der gezahlten Beiträge oder geleisteten Zuwendungen nicht statt.
  8. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen, Leistungen und Vorteilen des Vereins teilzunehmen und haben Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen Fragen, die in das Arbeitsgebiet des Vereins fallen. Alle Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe gebunden.
  2. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Sie sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren verpflichtet.
  3. Fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Probemitglieder werden zu Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins eingeladen, besitzen aber kein Stimmrecht.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge / Kostenaufbringung

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälligen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten (bis zum 15. Februar des laufenden Jahres).
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in einer separaten Beitragsordnung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  4. Der Verein beschafft seine Mittel durch Zahlungen und Beiträge seiner Mitglieder, durch Zuwendungen Dritter (z.B. Fördermitglieder), soweit diese nicht mit satzungsfremden Auflagen verbunden sind sowie durch Spenden.

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem / der Vorsitzenden und der / dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der / die zweite Stellvertreter/in ist der / die Schatzmeister/in.
  2. Zwei der Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  4. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung nach steuerrechtlichen Vorgaben gezahlt werden. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand kann nach Abstimmung mit der Mitgliederversammlung einen oder mehrere entgeltlich tätige(n) Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle einrichten. Der oder die Geschäftsführer sind nicht Mitglied des Vorstandes und nicht stimmberechtigt. Er / sie soll(en) zu den Vorstandssitzungen aber eingeladen werden.
  6. Aufgabenbereich und Vertretung durch den Geschäftsführer werden vom Vorstand bestimmt, soweit die Satzung keine Sonderregelung enthält. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Vereinszwecke gerichtet und müssen den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Zu den Aufgaben des /der Geschäftsführer/in gehören die Erledigung laufender Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die Organisation von Veranstaltungen, die Erbringung von Beratungsleistungen und die Erstellung und Pflege von Vereinspublikationen, Website, Social Media und Herausgabe von Mitteilungen. Der oder die Geschäftsführer/in ist angemessen zu entlohnen.

  • 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein kommissarisches Mitglied für die restliche Amtszeit selbst berufen. Nur ordentliche Mitglieder des Vereins können Mitglieder des Vorstands werden.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Bedarf in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem / einer Stellvertreter/in telefonisch, per E-Mail oder schriftlich einberufen werden, so oft dies erforderlich ist, mindestens dreimal im Jahr oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Hierbei soll eine Frist von einer Woche eingehalten werden.
  3. Die Vorstandssitzungen können auch als Onlinekonferenzen oder als Abfolge von E-Mails abgehalten werden. Beschlüsse ohne ordentliche Vorstandssitzung sind nur gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung nachträglich schriftlich erklären.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung die seines 1. Stellvertreters / Stellvertreterin.
  5. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem / der Protokollführer/in, der / die auch Vorstandsmitglied sein kann und zu Beginn jeder Sitzung zu bestimmen ist, sowie von dem / der Vorsitzenden, oder bei dessen / deren Verhinderung von einem seinem / ihrer Stellvertreter/innen zu unterschreiben.
  6. Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Verein wird den Vorstand von der Haftung im Außenverhältnis entsprechend freistellen.

  • 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Die Änderungen der Satzung
  2. Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
  3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  4. Die Wahl und die Abwahl der Mitglieder des Vorstands
  5. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
  6. Die Entlastung des Vorstands
  7. Die Behandlung von Anträgen
  8. Die Auflösung des Vereins
  9. Die Wahl der Kassenprüfer

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, also auch per E-Mail, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden des Vorstands, bei deren / dessen Verhinderung von einem ihrer / seiner Stellvertreter/innen geleitet. Wenn kein Mitglied des Vorstandes anwesend sein kann, muss die Versammlung verschoben werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  4. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat/in die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten / Kandidatinnen ist eine Stichwahl durchzuführen.
  5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der / dem Protokollführer/in und von dem / der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.
  6. Der Vorstand kann auch Anträge auf schriftlichem oder elektronischem Weg zur Abstimmung an alle Vereinsmitglieder senden.
  7. Jedes Mitglied kann außerhalb von Mitgliederversammlungen schriftlich oder auf elektronischem Wege Vorschläge und Anträge an den Vorstand richten. Der Vorstand wird über diese gemäß der ihm übertragenen Kompetenzen entscheiden. Wenn über die Vorschläge und Anträge nicht vom Vorstand entschieden werden kann, gibt dieser den Antrag binnen drei Monaten an alle Mitglieder zur Abstimmung weiter, entweder schriftlich oder auf elektronischem Weg.
  8. Bei derartigen Abstimmungen im schriftlichen Umlaufverfahren gilt der Antrag als gebilligt, wenn er innerhalb der gesetzten Frist nach Absendung die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Beschlüsse sind unzulässig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.
  9. Satzungsänderungen müssen mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann über eine Satzungsänderung nur dann beschließen, wenn der Antrag den Mitgliedern 4 Wochen vorher zur Kenntnis gebracht wurde.
  10. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung des Zwecks und die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und 9/10 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so

muss, wenn der Antrag nicht zurückgezogen wird, eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung stattfinden, zu der jedes Mitglied mit wenigstens 8 Wochen Frist mit Brief einzuladen ist. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf jetzt der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Kassenprüfung

  1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Erforderlich hierfür ist die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Nach Durchführung der Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Datum der der Beschlussfassung dieser Satzung: 17.02.2025